19 Abs. 1 Bst. a BetmG (unbefugtes Anbauen) sei einschlägig, verkennt der Beschuldigte, dass lediglich die Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz angeklagt wurde und damit nur diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgen kann. IV. Strafzumessung/Straflosigkeit