Es reicht nicht, dass sich der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz korrekt bejaht wurde – der Qualifikation der Hanfsamen als Betäubungsmittel bewusst war. Er musste zudem mit Wissen und Willen bezüglich der unbefugten Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz handeln. Entsprechend dem Beweisergebnis hielt es der Beschuldigte zumindest für möglich, dass die Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz nicht erlaubt ist. Indem er die Samen trotzdem bestellte, nahm er die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Kauf. Er handelte damit eventualvorsätzlich.