Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung. Der Vorsatz umfasst insbesondere das Wissen, dass der erworbene oder verkaufte Stoff ein Betäubungsmittel darstellt. Ferner gehört das Bewusstsein dazu, dass der Verkehr mit dem betreffenden Stoff bewilligungspflichtig ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 115 f. und 118). Es reicht nicht, dass sich der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz korrekt bejaht wurde – der Qualifikation der Hanfsamen als Betäubungsmittel bewusst war.