7 Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG ist damit erfüllt (vgl. pag. 136 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Erwägungen). Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandselemente beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung.