BGE 130 IV 83). Es entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (und der Regelung in Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2a BetmG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a BetmVV-EDI, Anhang 5), dass Hanfsamen nach der aktuellen Rechtslage als illegale Betäubungsmittel zu gelten haben, sofern dadurch Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% entstehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014 E. 3). Der Beschuldigte bringt keine stichhaltigen Argumente vor, welche Zweifel an der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis oder an der Gesetzmässigkeit der BetmVV-EDI begründen könnten.