10. Gesetzmässigkeit der Verordnung des EDI (Departement des Innern) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) Der Beschuldigte bestreitet die Gesetzmässigkeit der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) und der darin enthaltenen Regelungen damit, dass Cannabis ein natürliches Produkt sei und daher nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fallen dürfe (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8 hiervor). Das Bundesgericht setzte sich bereits ausführlich mit der Gesetzmässigkeit der BetmVV-EDI auseinander und bejahte diese.