Ohne entsprechende Zweifel wäre die Recherche im Internet nicht notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass er sich gemäss eigenen Angaben auf der Internetseite von «E.________» (wo er die ersten zwei Bestellung in Auftrag gab, vgl. pag. 4) über die Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz informiert hatte (pag. 13, Z. 92 f.). Damit zweifelte der Beschuldigte offensichtlich auch an der Zulässigkeit der Einfuhr der Hanfsamen. Bezüglich der Frage, ob sich aus den Hanfsamen Pflanzen mit einem Gesamt- THC-Gehalt von über 1.0% kultivieren lassen, ist auf die objektiven Beweismittel hinzuweisen. Die Internetseiten «E.________» und «F.________» beschreiben die bestellten Hanfsamen ausführlich.