5 dürfen (pag. 13, Z. 90 ff.). Ferner gab der Beschuldigte an, keinen Unterschied zwischen Rausch- und Zierhanf zu kennen (pag. 67, Z. 31 ff.). Damit gab er implizit zu, gewusst zu haben, dass die Samen für Rauschhanf geeignet sind. Er war sich bewusst, dass aus den Samen Betäubungsmittel wachsen können. Die Aussagen des Beschuldigten und die Recherche im Internet weisen zudem darauf hin, dass er Zweifel an der Legalität der Hanfsamen in der Schweiz hatte. Ohne entsprechende Zweifel wäre die Recherche im Internet nicht notwendig gewesen.