Dennoch wirken seine Aussagen wie von der Vorinstanz ausgeführt insgesamt stringent, konstant und wirklichkeitsnahe (vgl. pag. 135, S. 9 der erstinstanzlichen Erwägungen). Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte die Hanfsamen nicht für den eigenen Konsum, sondern zu Zierzwecken bestellte. Es sind auch keine Hinweise vorhanden, welche das Gegenteil beweisen würden. Der Beschuldigte führte aus, dass er vor der Bestellung der Hanfsamen im Internet recherchiert habe und auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid gestossen sei. Diesem habe er entnommen, dass Hanfpflanzen zu Zierzwecken gehalten werden