Unbestrittener und vom Gericht angenommener Sachverhalt sei, dass die Betäubungsmittel (Cannabissamen) hätten gepflanzt werden und daraus Betäubungsmittel (Cannabispflanzen) hätten wachsen sollen. Dieser Tathergang entspreche vollumfänglich Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG (unbefugtes Anbauen). Der Gebrauch der Samen sei unter Art. 19b BetmG zu subsumieren. Denn der Gebrauch des Samens beginne mit dem Einsetzen in die Erde und mit erfolgter Keimung sei die Konsumption oder der Verbrauch beendet. Art. 19b Abs. 2 BetmG sei daher einschlägig (pag. 167 f.).