Cannabis gefährde die Gesundheit in der Regel nicht. Cannabissamen seien folglich nicht unter den gesetzlichen Begriff der «suchtgefährlichen Substanz» zu subsumieren. Das Bundesgericht habe zwar in einem früheren Entscheid die Einstufung der Cannabissamen als Betäubungsmittel bejaht, jedoch ohne die diesbezügliche Verwaltungsverordnung auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen (pag. 166 f.). Unbestrittener und vom Gericht angenommener Sachverhalt sei, dass die Betäubungsmittel (Cannabissamen) hätten gepflanzt werden und daraus Betäubungsmittel (Cannabispflanzen) hätten wachsen sollen.