[konsumfertigen] Arzneimitteln). In Art. 2a BetmG werde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zum Erlass eines Verzeichnisses der Betäubungsmittel beauftragt und legitimiert. Das EDI dürfe somit in besagtem Verzeichnis nur aufnehmen, was pharmazeutisch-wissenschaftlich als Betäubungsmittel gelte. Ohne Einsatz von Chemikalien, d.h. nur auf natürlicher Basis gewonnene Stoffe oder Präparate seien keine Betäubungsmittel im Sinne der pharmazeutischen Wissenschaft. Es sei daher ein Irrtum, die Cannabispflanze oder deren Samen als konsumfertiges Betäubungsmittel zu behandeln (pag. 164 f.). Cannabis gefährde die Gesundheit in der Regel nicht.