4 8. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zum Sachverhalt. Seine teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführungen betreffen einzig Fragen rechtlicher Natur. So bringt der Beschuldigte zusammengefasst und sinngemäss vor, Cannabis sei kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121). Betäubungsmittel seien ausschliesslich Arzneistoffe (pharmazeutische Erzeugnisse i.S.v. galenischen [konsumfertigen] Arzneimitteln).