Der Beschuldigte war davon ausgegangen, dass die Einfuhr und die Aufzucht von Hanfsamen zu Zierzwecken erlaubt sind und generell keine Unterscheidung zwischen Rausch- und Zierhanf gemacht wird (vgl. pag. 136, S. 10 der erstinstanzlichen Erwägungen). Im erstinstanzlichen Beweisergebnis allerdings nicht enthalten ist die Feststellung des Gesamt-THC-Gehalts der Hanfsamen bzw. der daraus spriessenden Hanfpflanzen.