132, S. 6 der erstinstanzlichen Erwägungen). Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hat. In Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt erachtete sie somit als erstellt, dass die vom Beschuldigten bestellten Hanfsamen für das private Einpflanzen, Aufziehen und Aufstellen auf dem Balkon/Gartensitzplatz und nicht für den Drogenkonsum bestimmt gewesen waren. Der Beschuldigte war davon ausgegangen, dass die Einfuhr und die Aufzucht von Hanfsamen zu Zierzwecken erlaubt sind und generell keine Unterscheidung zwischen Rausch- und Zierhanf gemacht wird (vgl. pag.