Aufgrund von Übermittlungsproblemen gab er bei der vierten Bestellung die E-Mail Adresse seiner Kollegin G.________ an, weshalb diese Lieferung an sie adressiert war. G.________ hatte keine Kenntnis von den Bestellungen. Der Beschuldigte erhielt die bestellten Samen nie, weil die vier Bestellungen von der Zollstelle Zürich sichergestellt wurden (vgl. pag. 131 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Erwägungen). Einzig bestritten waren erstinstanzlich die Frage des Gewichts und des THC- Gehalts der 40 Hanfsamen (pag. 132, S. 6 der erstinstanzlichen Erwägungen).