7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten, wonach der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte April bis am 15.5.2015 insgesamt vier Bestellungen über die Onlineversandshops «E.________» sowie «F.________» tätigte und dabei total 40 Hanfsamen zur Versendung von den Niederlanden in die Schweiz bestellte. Bei den Bestellungen gab er seine Wohnadresse B.________ an. Der Beschuldigte verwendete bei den ersten drei Bestellungen seine E-Mail Adresse. Aufgrund von Übermittlungsproblemen gab er bei der vierten Bestellung die E-Mail Adresse seiner Kollegin G.___