4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat aufgrund der Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen und hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung