2 Beschuldigten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (pag. 150 f.). Mit Schreiben vom 28.6.2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 157). Die Verfahrensleitung verfügte am 28.6.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 158 f.). Fürsprecher C.__