Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kanzlei CHF 100.00 Total CHF 100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘100.00. IV. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).