1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 15.3.2016 Folgendes (pag. 118 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen ca. in der Zeit zwischen Mitte April 2015 bis am 15.05.2015 in B.________ durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz. II. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Strafe Umgang genommen. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: