Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 173 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 15.3.2016 (PEN 2015 943) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 15.3.2016 Folgendes (pag. 118 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen ca. in der Zeit zwi- schen Mitte April 2015 bis am 15.05.2015 in B.________ durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz. II. In Anwendung von Art. 52 StGB wird von einer Strafe Umgang genommen. III. A.________ wird in Anwendung der Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘400.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘500.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 900.00 Total CHF 1'400.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kanzlei CHF 100.00 Total CHF 100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzier- ten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘100.00. IV. Weiter wird verfügt: Die beschlagnahmten Drogen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 15.3.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 18.3.2016 frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 123). In der frist- und formgerechten Berufungserklärung vom 6.6.2016 beantragte Für- sprecher C.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten, das erstinstanzli- che Urteil sei aufzuheben, der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen, die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staate zur Bezahlung aufzuerlegen und es sei dem 2 Beschuldigten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädi- gung zuzusprechen (pag. 150 f.). Mit Schreiben vom 28.6.2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft den Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 157). Die Verfahrensleitung verfügte am 28.6.2016 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbe- gründung (pag. 158 f.). Fürsprecher C.________ teilte mit Schreiben vom 15.7.2016 mit, dass er die Inter- essen des Beschuldigten fortan nicht mehr vertrete und der Beschuldigte beabsich- tige, die Berufungsbegründung selbständig einzureichen (pag. 162). Der Beschuldigte reichte daraufhin am 18.7.2016 form- und fristgerecht eine schrift- liche Berufungsbegründung ein (pag. 164 ff.). Von Amtes wegen wurde mit Datum vom 28.6.2016 ein aktueller Strafregisteraus- zug eingeholt (pag. 160). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte mit Berufungsbegründung vom 18.7.2016 folgende Anträ- ge (pag. 164): Aufhebung des Schuldspruchs, Freispruch, Rückgabe der beschlagnahmten Cannabissamen, Pro- zessentschädigung gemäss Honorarnote von RA C.________ plus Fr. 1‘000.- für die Berufung, Ver- fahrenskosten zu Lasten des Staates. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat aufgrund der Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn be- lastenden Urteilspunkte zu überprüfen und hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 17.8.2015 vorgeworfen, sich der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz, begangen zwischen ca. dem 18.4.2015 und 15.5.2015, in B.________, schuldig gemacht zu haben. Konkret lautet der Vorwurf wie folgt (pag. 19): […] der Beschuldigte bestellte unter 4 Malen unbefugt total 40 Hanfsamen, welche zur Gewinnung von illegalem THC-haltigen Hanf geeignet sind, und führte diese unbefugt in die Schweiz ein. 3 6. Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 22.5.2015 polizeilich (pag. 11 ff.) und am 15.3.2016 während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung richterlich befragt (pag. 67 ff.). Der Kammer liegen der Anzeigerapport vom 14.7.2015 (pag. 1 ff.), die Rechnung sowie das Foto der Bestellung vom 18.4.2015 (pag. 4 f.), das Foto der am 8.5.2015 sichergestellten Lieferung (pag. 6), die Rechnungen und die Fotos der Bestellun- gen vom 10.5.2015 (pag. 7 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 22.5.2015 (pag. 15), die Quittung des Reformhauses D.________ vom 30.10.2015 (pag. 49), Auszüge der Internetseiten «www.E.________.com» und «www.F.________.com» (pag. 72 ff.; pag. 84 ff.; pag. 88 ff.; pag. 105 ff.) sowie der Austrittsbericht des Insel- spitals vom 11.5.2015 (pag. 108 ff.) als objektive Beweismittel vor. Es wird auf die entsprechenden Aktenstellen und die jeweiligen Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen (vgl. pag. 132 ff., S. 6 ff. der erstinstanzlichen Erwägungen). 7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt korrekt festgehalten, wonach der Beschuldigte im Zeitraum von Mitte April bis am 15.5.2015 insgesamt vier Be- stellungen über die Onlineversandshops «E.________» sowie «F.________» tätig- te und dabei total 40 Hanfsamen zur Versendung von den Niederlanden in die Schweiz bestellte. Bei den Bestellungen gab er seine Wohnadresse B.________ an. Der Beschuldigte verwendete bei den ersten drei Bestellungen seine E-Mail Adresse. Aufgrund von Übermittlungsproblemen gab er bei der vierten Bestellung die E-Mail Adresse seiner Kollegin G.________ an, weshalb diese Lieferung an sie adressiert war. G.________ hatte keine Kenntnis von den Bestellungen. Der Be- schuldigte erhielt die bestellten Samen nie, weil die vier Bestellungen von der Zoll- stelle Zürich sichergestellt wurden (vgl. pag. 131 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Er- wägungen). Einzig bestritten waren erstinstanzlich die Frage des Gewichts und des THC- Gehalts der 40 Hanfsamen (pag. 132, S. 6 der erstinstanzlichen Erwägungen). Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, dass der Beschuldigte glaubhaft ausgesagt hat. In Ergänzung zum unbestrittenen Sachver- halt erachtete sie somit als erstellt, dass die vom Beschuldigten bestellten Hanfsa- men für das private Einpflanzen, Aufziehen und Aufstellen auf dem Bal- kon/Gartensitzplatz und nicht für den Drogenkonsum bestimmt gewesen waren. Der Beschuldigte war davon ausgegangen, dass die Einfuhr und die Aufzucht von Hanfsamen zu Zierzwecken erlaubt sind und generell keine Unterscheidung zwi- schen Rausch- und Zierhanf gemacht wird (vgl. pag. 136, S. 10 der erstinstanzli- chen Erwägungen). Im erstinstanzlichen Beweisergebnis allerdings nicht enthalten ist die Feststellung des Gesamt-THC-Gehalts der Hanfsamen bzw. der daraus spriessenden Hanf- pflanzen. 4 8. Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zum Sach- verhalt. Seine teilweise widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Ausführun- gen betreffen einzig Fragen rechtlicher Natur. So bringt der Beschuldigte zusammengefasst und sinngemäss vor, Cannabis sei kein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121). Betäubungsmittel seien ausschliesslich Arzneistoffe (pharmazeuti- sche Erzeugnisse i.S.v. galenischen [konsumfertigen] Arzneimitteln). In Art. 2a BetmG werde das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) zum Erlass eines Verzeichnisses der Betäubungsmittel beauftragt und legitimiert. Das EDI dürfe so- mit in besagtem Verzeichnis nur aufnehmen, was pharmazeutisch-wissenschaftlich als Betäubungsmittel gelte. Ohne Einsatz von Chemikalien, d.h. nur auf natürlicher Basis gewonnene Stoffe oder Präparate seien keine Betäubungsmittel im Sinne der pharmazeutischen Wissenschaft. Es sei daher ein Irrtum, die Cannabispflanze oder deren Samen als konsumfertiges Betäubungsmittel zu behandeln (pag. 164 f.). Cannabis gefährde die Gesundheit in der Regel nicht. Cannabissamen seien folg- lich nicht unter den gesetzlichen Begriff der «suchtgefährlichen Substanz» zu sub- sumieren. Das Bundesgericht habe zwar in einem früheren Entscheid die Einstu- fung der Cannabissamen als Betäubungsmittel bejaht, jedoch ohne die diesbezüg- liche Verwaltungsverordnung auf ihre Gesetzmässigkeit hin zu überprüfen (pag. 166 f.). Unbestrittener und vom Gericht angenommener Sachverhalt sei, dass die Betäu- bungsmittel (Cannabissamen) hätten gepflanzt werden und daraus Betäubungsmit- tel (Cannabispflanzen) hätten wachsen sollen. Dieser Tathergang entspreche voll- umfänglich Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG (unbefugtes Anbauen). Der Gebrauch der Samen sei unter Art. 19b BetmG zu subsumieren. Denn der Gebrauch des Samens beginne mit dem Einsetzen in die Erde und mit erfolgter Keimung sei die Konsump- tion oder der Verbrauch beendet. Art. 19b Abs. 2 BetmG sei daher einschlägig (pag. 167 f.). 9. Würdigung durch die Kammer In Übereinstimmung mit den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft. Er sagte zwar nicht gänzlich widerspruchsfrei aus. Denn seine Aussage, dass er keine Ziga- retten rauche (pag. 68, Z. 4), steht in diametralem Widerspruch zum Austrittsbericht des Inselspitals, wonach er zur Unterstützung seiner gewünschten Abstinenz vom Tabakkonsum das Medikament Champix verschrieben erhielt (vgl. pag. 110). Den- noch wirken seine Aussagen wie von der Vorinstanz ausgeführt insgesamt strin- gent, konstant und wirklichkeitsnahe (vgl. pag. 135, S. 9 der erstinstanzlichen Er- wägungen). Die Kammer geht ebenfalls davon aus, dass der Beschuldigte die Hanfsamen nicht für den eigenen Konsum, sondern zu Zierzwecken bestellte. Es sind auch keine Hinweise vorhanden, welche das Gegenteil beweisen würden. Der Beschuldigte führte aus, dass er vor der Bestellung der Hanfsamen im Internet recherchiert habe und auf einen älteren Bundesgerichtsentscheid gestossen sei. Diesem habe er entnommen, dass Hanfpflanzen zu Zierzwecken gehalten werden 5 dürfen (pag. 13, Z. 90 ff.). Ferner gab der Beschuldigte an, keinen Unterschied zwi- schen Rausch- und Zierhanf zu kennen (pag. 67, Z. 31 ff.). Damit gab er implizit zu, gewusst zu haben, dass die Samen für Rauschhanf geeignet sind. Er war sich be- wusst, dass aus den Samen Betäubungsmittel wachsen können. Die Aussagen des Beschuldigten und die Recherche im Internet weisen zudem darauf hin, dass er Zweifel an der Legalität der Hanfsamen in der Schweiz hatte. Ohne entsprechende Zweifel wäre die Recherche im Internet nicht notwendig gewesen. Hinzu kommt, dass er sich gemäss eigenen Angaben auf der Internetseite von «E.________» (wo er die ersten zwei Bestellung in Auftrag gab, vgl. pag. 4) über die Einfuhr der Hanf- samen in die Schweiz informiert hatte (pag. 13, Z. 92 f.). Damit zweifelte der Be- schuldigte offensichtlich auch an der Zulässigkeit der Einfuhr der Hanfsamen. Bezüglich der Frage, ob sich aus den Hanfsamen Pflanzen mit einem Gesamt- THC-Gehalt von über 1.0% kultivieren lassen, ist auf die objektiven Beweismittel hinzuweisen. Die Internetseiten «E.________» und «F.________» beschreiben die bestellten Hanfsamen ausführlich. Den Beschreibungen ist unzweifelhaft zu ent- nehmen, dass die aus den Hanfsamen gewonnenen Blüten zum Rauchen mit Rauschwirkung geeignet sind. Bezüglich der «Skunk #1 Feminisiert» wird bei- spielsweise festgehalten: «[…] Sie erbringt zuverlässige Leistungen und eine rein weibliche Ernte. Gut gezogene Buds werden mit Vergnügen geraucht und liefern einen umwerfenden Punch-Effekt, der von einem scharfen, süssen Skunk- Geschmack umgeben ist» (pag. 85). Zur «Top 44 Feminisierte Hanfsamen» wird ausgeführt: «[…] Ihr Rauch ist reichhaltig, pfeffrig und Skunk-ähnlich mit einem lang anhaltenden Buzz-Effekt. Wenngleich sie dank ihres höheren Indica- Verhältnisses entspannender als die klassische Skunk-Typen ist, kann Top 44 Fe- minisiert noch immer einen recht aktiven Effekt haben, der oft von den Konsumen- ten bevorzugt wird, die tagsüber lieber Indica-Grassorten rauchen» (pag. 87). Die Samen der Sorte «Early Skunk Feminisiert» werden wie folgt beschrieben: «[…] denn dann erlebt man ein sanftes, heiteres High, das sich mit dem warmen, kraft- vollen Stone der Skunk vermischt, diesen dadurch noch steigert und zu neuen, auf- regenden Orten trägt» (pag. 90). Den Bewertungen von «Sensi Skunk feminisierte Samen» ist ebenso zu entnehmen, dass sich die daraus gezüchteten Blüten zum Rauchen mit Rauschwirkung eignen (pag. 79 ff.). Die fraglichen Beschreibungen im Internet weisen zweifellos darauf hin, dass sämtliche vom Beschuldigten bestellten Hanfsamen dazu geeignet waren, Hanfpflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von weit über 1.0% zu kultivieren. Dies gilt umso mehr, als alle Samen einen Indica Anteil von über 65% aufwiesen («Sensi Skunk feminisierte Samen» mit einem Indi- ca-Anteil von 80%, pag. 72; «Early Skunk Feminisiert Samen» mit einem Indica- Anteil von 65%, pag. 88; «Top 44 Feminisierte Hanfsamen» mit einem Indica-Anteil von 85%, pag. 87; «Skunk #1 Feminisiert» mit einem Indica-Anteil von 65%, pag. 85; vgl. auch pag. 135 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Erwägungen). Der in der Regel zulässige Faser- bzw. Industriehanf stammt dagegen aus der Sorte «Canna- bis sativa L.» (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 116 zu Art. 2). Zusammenfassend ergänzt und präzisiert die Kammer das erstinstanzlich korrekt festgehaltene Beweisergebnis – auf welches verwiesen wird (vgl. Ziff. 7 hiervor und vgl. auch pag. 136, S. 10 der erstinstanzlichen Erwägungen) – wie folgt: 6 Die vom Beschuldigten bestellten 40 Hanfsamen enthielten mehrheitlich Indica («Sensi Skunk feminisierte Samen» mit einem Indica-Anteil von 80%; «Early Skunk Feminisiert Samen» mit einem Indica-Anteil von 65%; «Top 44 Feminisierte Hanf- samen» mit einem Indica-Anteil von 85%; «Skunk #1 Feminisiert» mit einem Indi- ca-Anteil von 65%) und sind dazu bestimmt, Hanfpflanzen hervorzubringen, deren Blüten mit berauschender Wirkung geraucht werden können. Die fraglichen Samen sind somit klar geeignet, Hanfpflanzen zu kultivieren, welche einen Gesamt-THC- Gehalt von mindestens 1.0% aufweisen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis davon, dass die bestellten Hanfsamen geeignet sind, Pflanzen aufzuziehen, die als Rauschmittel dienen können. Er zweifelte zu- mindest daran, dass die Hanfsamen in der Schweiz erlaubt und die Einfuhr der Samen in die Schweiz zulässig sind. Er nahm mit seinen Bestellungen somit in Kauf, Betäubungsmittel illegal in die Schweiz einzuführen. III. Rechtliche Würdigung 10. Gesetzmässigkeit der Verordnung des EDI (Departement des Innern) über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (BetmVV-EDI; SR 812.121.11) Der Beschuldigte bestreitet die Gesetzmässigkeit der Betäubungsmittelverzeich- nisverordnung (BetmVV-EDI) und der darin enthaltenen Regelungen damit, dass Cannabis ein natürliches Produkt sei und daher nicht unter das Betäubungsmittel- gesetz fallen dürfe (vgl. Ausführungen unter Ziff. 8 hiervor). Das Bundesgericht setzte sich bereits ausführlich mit der Gesetzmässigkeit der BetmVV-EDI auseinander und bejahte diese. Das EDI habe die ihm eingeräumte Kompetenz nicht überschritten, indem es die Bestimmung mit den Hanfsamen in die Verordnung aufnahm (Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 4.2, E. 4.2.2). Cannabis stellt (trotz seines natürlichen Ursprungs) per Gesetz und langjähriger Rechtsprechung ein illegales Betäubungsmittel dar (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG und bspw. Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014, 6B_1175/2014 vom 24.6.2015, 6B_644/2015 vom 20.7.2015; BGE 126 IV 198; BGE 130 IV 83). Es entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (und der Regelung in Art. 2 Bst. a i.V.m. Art. 2a BetmG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a BetmVV-EDI, Anhang 5), dass Hanfsamen nach der aktuellen Rechtslage als ille- gale Betäubungsmittel zu gelten haben, sofern dadurch Cannabispflanzen mit ei- nem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% entstehen können (Urteil des Bun- desgerichts 6B_166/2014 vom 17.7.2014 E. 3). Der Beschuldigte bringt keine stichhaltigen Argumente vor, welche Zweifel an der langjährigen bundesgerichtli- chen Praxis oder an der Gesetzmässigkeit der BetmVV-EDI begründen könnten. 11. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Erwägungen zum objektiven Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG an. Der Beschuldigte hat 40 Hanfsamen, aus welchen Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1.0% wachsen können, ohne Bewilligung in die Schweiz eingeführt. Der objektive 7 Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG ist damit erfüllt (vgl. pag. 136 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Erwägungen). Vorsätzlich verübt ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Wil- len ausführt. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den strafbaren Erfolg als möglich voraussieht, aber gleichwohl handelt, weil er ihn in Kauf nimmt für den Fall, dass er eintreten sollte. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbe- standselemente beziehen, wie Tatobjekt und Tathandlung. Der Vorsatz umfasst insbesondere das Wissen, dass der erworbene oder verkaufte Stoff ein Betäu- bungsmittel darstellt. Ferner gehört das Bewusstsein dazu, dass der Verkehr mit dem betreffenden Stoff bewilligungspflichtig ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 115 f. und 118). Es reicht nicht, dass sich der Beschuldigte – wie von der Vorinstanz korrekt bejaht wurde – der Qualifikation der Hanfsamen als Betäubungsmittel bewusst war. Er musste zudem mit Wissen und Willen bezüglich der unbefugten Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz handeln. Entsprechend dem Beweisergebnis hielt es der Beschuldigte zumindest für mög- lich, dass die Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz nicht erlaubt ist. Indem er die Samen trotzdem bestellte, nahm er die Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz in Kauf. Er handelte damit eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte macht oberinstanzlich – nach Überzeugung der Kammer, welche diesbezüglich integral auf die Erwägungen der Vorinstanz verweist (pag. 137 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Erwägungen), völlig zu Recht – weder einen Tatbe- stands- noch einen Verbotsirrtum geltend. Der Beschuldigte hat sich durch die Bestellung und der daraus folgenden Einfuhr von insgesamt 40 Hanfsamen aus den Niederlanden nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b BetmG eventualvorsätzlich schuldig gemacht. Indem er geltend macht, Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG (unbefugtes Anbauen) sei einschlägig, verkennt der Beschul- digte, dass lediglich die Einfuhr der Hanfsamen in die Schweiz angeklagt wurde und damit nur diesbezüglich ein Schuldspruch erfolgen kann. IV. Strafzumessung/Straflosigkeit 12. Straflosigkeit nach Art. 19b BetmG Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass Art. 19b BetmG auf Handlungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Betäubungsmittel zugeschnitten ist (pag. 140, S. 14 der erstinstanzlichen Erwägungen). Nach Art. 19b BetmG kommen nur jene Beschaffungshandlungen in Frage, die ausschliesslich dem eigenen Dro- genkonsum dienen und somit eine Gefährdung Dritter ausschliessen (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 19b). Der Beschuldigte ist kein Drogenkonsument. Folglich kann der Tatbestand von Art. 19b BetmG auch nicht auf einen allfälligen Eigenkonsum oder dessen Vorbereitung an- gewandt werden. 8 13. Straflosigkeit nach Art. 52 StGB Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Strafbefreiung ansch- liessen. Die Tatbegehung war simpel und nicht besonders verwerflich. Der Be- schuldigte gab vier Bestellungen in Auftrag und er wollte insgesamt nur eine ge- ringfügige Menge Hanfsamen (40 Stück) erwerben. Er informierte sich zwar nicht ausreichend über die aktuelle Gesetzeslage, hatte aber keine bösen Absichten und wollte die Hanfsamen bzw. die daraus entstehenden Pflanzen lediglich zur Zierde aufstellen. Das Tatverschulden liegt damit im leichten Bereich. Die Hanfsamen bzw. daraus spriessenden Pflanzen waren nicht zum Drogenkonsum oder Handel gedacht, womit die Tatfolgen geringfügig waren (vgl. pag. 140 f., S. 14 der erstin- stanzlichen Erwägungen). Die Voraussetzungen von Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) sind damit gegeben und es ist von einer Be- strafung des Beschuldigten abzusehen. Ohnehin würde die oberinstanzliche Fest- legung einer Geld- oder Freiheitsstrafe dem Verbot der reformatio in peius wider- sprechen. V. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf CHF 1‘500.00 festgelegt (in- kl. Auslagen und Gebühren für die schriftliche Begründung; pag. 119; pag. 141, S. 15 der erstinstanzlichen Erwägungen). In Anbetracht des auch vor oberer In- stanz erfolgten Schuldspruchs wird die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfah- renskosten an den Beschuldigten bestätigt. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinem Antrag auf Freispruch unterlegen, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 800.00 auferlegt werden (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostende- krets, VKD; BSG 161.12). 15. Entschädigung Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 StPO ist bei diesem Ausgang des Ver- fahrens nicht angezeigt. VI. Verfügungen Einziehung zur Vernichtung Hanfprodukte, die gemäss geltendem Recht als illegale Betäubungsmittel einzustu- fen sind, gefährden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Sicherheit 9 von Menschen (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2012 vom 13.8.2012 E. 5, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.1). Die fraglichen 40 Hanfsamen weisen einen Gesamt-THC-Gehalt von über 1% auf und sind damit als illegale Betäubungsmittel einzustufen und gefährden die Sicher- heit von Menschen. Die Aushändigung der beschlagnahmten Hanfsamen ist somit unzulässig. Die Einziehung und Vernichtung der Hanfsamen ist ferner verhältnis- mässig, zumal der Beschuldigte sie lediglich zur Zierde gebraucht hätte und eine rechtmässige Verwendung nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgericht 6B_1113/2013 vom 30.6.2014 E. 5.2). 10 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen zwischen Mitte April 2015 und 15.5.2015 in B.________ durch unbefugte Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz; und es wird in Anwendung der Art. 47, 49 Abs. 1, 52 StGB 19 Abs. 1 Bst. b BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO von der Strafe Umgang genommen. II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 2‘300.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Hanfsamen werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister 11 Bern, 28. Dezember 2016 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12