6. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1‘400.00 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. II. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 300.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 21. März 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 29 2. Auf den Zivilpunkt werden sowohl für das erst- als auch das oberinstanzliche Verfahren keine Kosten ausgeschieden.