2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 420.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3‘450.00. 4. Zu 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 6‘180.00, ausmachend CHF 4‘120.00.00. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2‘060.00, trägt der Kanton Bern. 5. Zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 7‘015.80 an die Straf- und Zivilklägerin C.________ für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren.