28 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 12. September 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; und in Anwendung der Artikel 30 Abs. 1, 31, 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106, 173 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 1‘680.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.