Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Privatklägerin eine etwas geringere Genugtuung zugesprochen wird, als von ihr beantragt, sie deswegen im Zivilpunkt, der aufwandmässig kaum ins Gewicht fällt, teilweise unterliegt, bestimmt die Kammer die durch den Beschuldigten zu bezahlende Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerin vor oberer Instanz auf CHF 1‘400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Aufgrund des auch oberinstanzlich erfolgten Schuldspruchs besteht demgegenüber keine Grundlage, um dem Beschuldigten eine Entschädigung oder Genugtuung zuzusprechen (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO).