Der in der Kostennote vom 11. August 2017 (pag. 438 f.) geltend gemachte Aufwand – Zeitaufwand von 5,5 Stunden und Auslagen von CHF 83.70, ausmachend total CHF 1‘575.40 (inkl. Mehrwertsteuer) – ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Privatklägerin eine etwas geringere Genugtuung zugesprochen wird, als von ihr beantragt, sie deswegen im Zivilpunkt, der aufwandmässig kaum ins Gewicht fällt, teilweise unterliegt, bestimmt die Kammer die durch den Beschuldigten zu bezahlende Entschädigung für die Aufwendungen der Privatklägerin vor oberer Instanz auf CHF 1‘400.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).