Die geringfügige Differenz zum Betrag in der Kostennote ergibt sich daraus, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauerte, als von Fürsprecherin D.________ veranschlagt. Auch im oberinstanzlichen Verfahren gilt die Privatklägerin als obsiegend, zumal sie im Eventualantrag den Schuldspruch wegen übler Nachrede verlangte. Sie hat daher gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Der in der Kostennote vom 11. August 2017 (pag.