27 mit Kostennote vom 11. April 2016 (pag. 281 f.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung beziffert, bewiesen und deren Entschädigung beantragt. Da die Höhe der geltend gemachten Entschädigung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, hat der Beschuldigte der Privatklägerin eine Entschädigung in der vorinstanzlich berechneten Höhe von CHF 7‘015.80 für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren zu bezahlen. Die geringfügige Differenz zum Betrag in der Kostennote ergibt sich daraus, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung kürzer dauerte, als von Fürsprecherin D.______