18. Entschädigungen Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO). Durch den von der Privatklägerin beantragten Schuldspruch gilt sie als obsiegend. Sie ist ihren Obliegenheiten nachgekommen und hat die ihr entstandenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren