Der Beschuldigte verlangte – auch hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede – vergeblich einen Freispruch und gilt damit grundsätzlich als unterliegend. In Anbetracht der Tatsache, dass er oberinstanzlich aber eines weniger schwerwiegenden Delikts schuldig gesprochen wird und demzufolge auch die Strafe markant tiefer ausfällt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten lediglich 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘120.00, aufzuerlegen. Die restlichen CHF 2‘060.00 trägt der Kanton Bern.