422 Abs. 2 Bst. c StPO) und betragen damit insgesamt CHF 6‘180.00. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte verlangte – auch hinsichtlich des Vorwurfs der üblen Nachrede – vergeblich einen Freispruch und gilt damit grundsätzlich als unterliegend.