17. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Auch nach der Beurteilung durch die Kammer wird der Beschuldigte für den angeklagten Sachverhalt verurteilt und hat daher gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus Gebühren von CHF 3‘450.00 zu tragen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich aus einer auf CHF 3‘000.00 bestimmten Gebühr sowie aus den Auslagen für das Gutachten von CHF 3‘180.00 (pag. 375) zusammen (vgl. Art. 422 Abs. 2 Bst.