Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 300.00 als der erlittenen Unbill angemessen. Die Genugtuung ist zu 5% zu verzinsen, antragsgemäss seit dem 21. März 2014. 16. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erstinstanzlich noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung