Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigung gegenüber einem kleinen Adressatenkreis erfolgte, bei welchem es keine Weiterverbreitung zu befürchten gab und, dass das Verschulden des Beschuldigten deutlich geringer ausfällt, als noch die Vorinstanz annahm. Der Beschuldigte hätte ohne weiteres erkennen können, dass der Vorwurf wohl nicht zutrifft. Er handelte aber hinsichtlich der Falschbezichtigung nicht mit direktem Vorsatz. Unter Berücksichtigung dieses Verschuldens erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 300.00 als der erlittenen Unbill angemessen.