ner vergleichsweise schweren Persönlichkeitsverletzung aus, die in ihren Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt und damit – da sie nicht schon durch das Strafurteil wiedergutgemacht werden kann – eine finanzielle Genugtuung zu rechtfertigen vermag. Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigung gegenüber einem kleinen Adressatenkreis erfolgte, bei welchem es keine Weiterverbreitung zu befürchten gab und, dass das Verschulden des Beschuldigten deutlich geringer ausfällt, als noch die Vorinstanz annahm.