Während des Verfahrens sah sich die Privatklägerin immer wieder mit dem Vorwurf konfrontiert und musste sich mehrmals zur Verfügung der Polizei halten. Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, hätte der Privatklägerin ohne die überzeugende Handschriftenanalyse des UTD womöglich auch ein Strafbefehl oder eine Hauptverhandlung gedroht. Unter diesen Umständen erweist sich die bei der Privatklägerin eingetretene immaterielle Unbill nicht als weniger schwer, als wenn der Beschuldigte – wovon die Vorinstanz noch ausging – wider besseres Wissen gehandelt hätte. Die Kammer geht von ei-