15.2 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin bei der Polizei eines Verbrechens beschuldigt hat, hat er sie widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt. Fraglich ist, ob die konkrete Persönlichkeitsverletzung aufgrund ihrer Schwere eine Genugtuung rechtfertigt. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung festgehalten, wiegt der Vorwurf der Urkundenfälschung schwer; nicht nur handelt es sich dabei um ein Verbrechen, mit einer entsprechend massiven Strafandrohung, sondern auch um ein moralisch und gesellschaftlich besonders verwerfliches Verhalten.