Die Höhe der Genugtuung wird vor allem durch die Schwere der Verletzung, das Vorliegen und die Grösse eines Verschuldens sowie durch besondere Umstände, wie etwa die Beziehung zwischen der schädigenden und der geschädigten Person, beeinflusst. Sie können zu einer normalen Genugtuung, zu einer Erhöhung oder einer Ermässigung oder zum Ausschluss der Genugtuung führen (ALFRED KELLER, Haftpflicht im Privatrecht, Band 2, 2. Aufl. 1997, S. 132). 15.2 Indem der Beschuldigte die Privatklägerin bei der Polizei eines Verbrechens beschuldigt hat, hat er sie widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt.