Auch schwere Ehrverletzungen rechtfertigen eine Genugtuung. Ein Eingriff fällt besonders ins Gewicht, wenn er gegen eine unbescholtene Person gerichtet ist (ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar zum Obligationenrecht, 4. Aufl. 2013, N. 19a und N. 57 zu Art. 49 OR). Die Höhe der Genugtuung wird vor allem durch die Schwere der Verletzung, das Vorliegen und die Grösse eines Verschuldens sowie durch besondere Umstände, wie etwa die Beziehung zwischen der schädigenden und der geschädigten Person, beeinflusst.