Ausserdem muss die objektiv schwere Verletzung vom Betroffenen als seelischer Schmerz empfunden werden. Damit die Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es in objektiver Hinsicht jedenfalls einer ausserordentlichen Kränkung. Es genügt dafür z.B. nicht jede leichte Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens einer Person (BGE 125 III 70 E. 3 mit Hinweisen). Um die Schwere der Verletzung zu bemessen, kann das Gericht von der Empfindung eines Durchschnittsmenschen ausgehen. Auch schwere Ehrverletzungen rechtfertigen eine Genugtuung.