Geschütztes Rechtsgut von Art. 173 StGB ist die Ehre. Die widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit kann einen Anspruch auf die Leistung einer Geldsumme als Genugtuung begründen (Urteil des Bundesgericht 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach Art. 49 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist diese aber nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und die Verletzung nicht anders wieder gutgemacht worden ist. Ausserdem muss die objektiv schwere Verletzung vom Betroffenen als seelischer Schmerz empfunden werden.