25 21. März 2014 (pag. 280, pag. 420). Der Beschuldigte stellt den Antrag, die Zivilklage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 448, pag. 457). 15.1 Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn sie – wie vorliegend – die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Privatklägerin hat die Zivilklage zu beziffern und zu begründen (Art. 123 StPO), sonst wird die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Geschütztes Rechtsgut von Art.