Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. In der Höhe eines Fünftels (vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4) der schuldangemessenen Strafe, ausmachend CHF 420.00 (sechs Strafeinheiten zu je CHF 70.00), wird eine Verbindungsbusse ausgesprochen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 6 Tage festgesetzt (vgl. Art. 106 Abs. 2 StGB). V. Zivilpunkt