Angesichts des mit allen Mitteln geführten Streites mit der Privatklägerin bestehen für die Kammer gewisse Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten. Sie erachtet es deshalb aus spezialpräventiven Gründen als gerechtfertigt und geboten, eine Verbindungsbusse auszufällen, um dem Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel zu verpassen. Es gilt ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht.