Der Tagessatz wird auch durch die Kammer auf CHF 70.00 festgesetzt. Dass die Geldstrafe grundsätzlich bedingt, mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren, auszufällen ist, steht für die Kammer ausser Zweifel, zumal sie an das Verschlechterungsgebot gebunden ist. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe aber mit einer unbedingten Geldstrafe oder einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Angesichts des mit allen Mitteln geführten Streites mit der Privatklägerin bestehen für die Kammer gewisse Zweifel an der künftigen Legalbewährung des Beschuldigten.