24 14. Tagessatzhöhe, Aufschub des Vollzugs und Verbindungsbusse Die Tagessatzhöhe bestimmte die Vorinstanz basierend auf den Angaben des Beschuldigten zum Einkommen im Jahr 2015 von CHF 57‘081.00, ohne Berücksichtigung des Konkubinates und unter Abzug der Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘400.00 sowie von pauschal 25% auf CHF 70.00 (vgl. Berechnungsblatt pag. 284). Im oberinstanzlichen Verfahren gab der Beschuldigte ein geringeres monatliches Nettoeinkommen von nur noch CHF 3‘500.00 an (pag. 430). Dieser Lohn basiere auf der Buchhaltung.