Ebenso keinen Einfluss auf die Strafhöhe hat das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren. Auch wenn er trotz klarer Handschriftenanalyse des KTD bis zum erstinstanzlichen Urteil daran festhielt, er habe die Abmachung vom 11. Mai 2013 nicht unterschrieben, kann ihm dieser Standpunkt nicht gross vorgeworfen werden, da er sich seiner Unterzeichnung tatsächlich nicht bewusst war. Immerhin hat er vor dem Hintergrund der Ergebnisse des oberinstanzlich eingeholten Gutachtens anerkannt, dass er das Dokument wohl unterschrieben habe. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen.