Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. Bei einem immer noch leichten Gesamtverschulden geht die Kammer von einer verschuldensangemessenen Strafe von 30 Tagessätzen aus. 13.3 Täterkomponenten Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 311 f., S. 18 der Urteilsbegründung). Der oberinstanzlich eingeholte Strafregisterauszug ist blank (pag. 425) und auch aus dem Leumundsbericht vom 26. Juli 2017 (pag.