Er handelte direktvorsätzlich. Dass er nicht wusste, dass er selbst und nicht die Privatklägerin die Unterschrift unter die Vereinbarung gesetzt hat, führt bereits zum Ausschluss der Strafbarkeit wegen falscher Anschuldigung. Er hätte die Privatklägerin zunächst mit den Vorwürfen konfrontieren können. Die Vermeidbarkeit der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts war offensichtlich gegeben. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus.